R-F-W-B GmbH
Steuerberatungsgesellschaft Westhoff & Bobeth
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News

Kindergeld: Zur Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
Für ein Kind zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr wird Kindergeld auch dann gezahlt, wenn sich das Kind in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet. Der Übergangszeitraum darf aber maximal vier Monate betragen (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG). Dies gilt auch für den Zeitraum zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn eines freiwilligen sozialen Jahres. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass dieser - gesetzlich normierte - maximale Übergangszeitraum auch im Coronajahr 2020 nicht verlängert werden konnte, wenn zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn eines freiwilligen sozialen Jahres fünf Monate lagen. In diesem Fall haben die Eltern ihren Kindergeldanspruch verloren, und zwar komplett für die Übergangszeit und nicht nur für den Zeitraum, der über die Vier-Monats-Frist hinausging (Urteil vom 14.6.2022, 13 K 745/21 Kg). Nun hat auch das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht in diesem Sinne entschieden. Wenn der Zeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten 16 Monate beträgt, wird kein Kindergeld gezahlt, und zwar auch dann nicht, wenn die Unterbrechung der Corona-Pandemie geschuldet war (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 27.3.2024, 5 K 71/23).

Der Sohn des Klägers befand sich seit dem 1. August 2019 in einer Ausbildung zum Hotelfachmann. Dieses Ausbildungsverhältnis wurde mit Aufhebungsvertrag zum 30. April 2021 vorzeitig beendet. Der Kläger gab an, für seinen Sohn habe es keinen Sinn ergeben, im Anschluss in der gleichen Branche einen Ausbildungsbetrieb zu suchen. Daher meldete sich sein Sohn zunächst für eine kurze Zeit arbeitssuchend und nahm dann eine Aushilfstätigkeit in einem Hotelbetrieb in der Schweiz an. Erst im Juli 2022 unterschrieb er nach seiner Rückkehr nach Deutschland einen neuen Ausbildungsvertrag; die Ausbildung wurde zum 1. August 2022 aufgenommen. Die Familienkasse forderte für den Zeitraum ab Mai 2021 Kindergeld zurück. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Die Begründung des Gerichts: Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG werde ein Kind berücksichtigt, wenn die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten höchstens vier Monate beträgt. Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig und eine "analoge Anwendung" auf Fälle, in denen der Zeitraum aufgrund der Corona-Pandemie 16 Monate beträgt, scheide aus.

Praxistipp:
Gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG wurde Revision eingelegt; das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. III R 20/24 anhängig. Grundsätzlich gilt bei Ausbildungsabbrüchen, dass sich die Kinder unbedingt arbeits- bzw. ausbildungsplatzsuchend melden sollten, und zwar möglichst zeitnah nach der Beendigung. Dann kommt die Beschränkung auf den Vier-Monats-Zeitraum nicht zur Anwendung. Ein arbeitssuchendes Kind wird bis zum 21. Lebensjahr, ein ausbildungsplatzsuchendes Kind bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt. Es muss aber nachgewiesen werden, dass tatsächlich ernsthafte Bemühungen um den Erhalt eines neuen Ausbildungsplatzes bestanden haben bzw. dass das Kind bei der Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter gemeldet war.
gepostet: 16.02.2025
Dienstreisen ins Ausland: Neue Reisekostensätze ab 1. Januar 2025
Bei einer Auswärtstätigkeit dürfen Arbeitnehmer Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten geltend machen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen. Für Dienstreisen ins Ausland gibt es besondere - länderspezifische - Verpflegungssätze. Zudem dürfen - anders als bei Dienstreisen im Inland - Übernachtungspauschbeträge durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Auch diese gelten länderspezifisch. Die Pauschbeträge werden von Jahr zu Jahr von der Finanzverwaltung auf ihre Angemessenheit hin überprüft und entsprechend angepasst. Nunmehr hat das BMF für betrieblich und beruflich veranlasste Auslandsreisen ab 1. Januar 2025 neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bekanntgegeben. Die aktuellen Sätze sind unter folgendem Link abrufbar:

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gepostet: 15.02.2025
Heimunterbringung: Anzusetzende Haushaltsersparnis zum 1.1.2025 erhöht
Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wobei eine zumutbare Belastung gegengerechnet wird. Falls im Zuge der Heimunterbringung der eigene Haushalt aufgelöst wird, kürzt das Finanzamt die abzugsfähigen Heimkosten allerdings auch um eine so genannte Haushaltsersparnis. Zum 1.1.2025 wurde der Betrag für die anzusetzende Haushaltsersparnis erhöht. Sie beträgt 12.096 Euro im Jahr, 1.008 Euro pro Monat und 33,60 Euro pro Tag.

Praxistipp:
Die abziehbaren Heimkosten werden nicht um eine Haushaltsersparnis gekürzt, solange der Pflegebedürftige seinen Haushalt beibehält. Dies gilt auch, wenn die Wohnung des Pflegebedürftigen von dessen Ehegatten weiter bewohnt wird (BFH-Urteil vom 4.10.2017, VI R 22/16).

gepostet: 13.02.2025
Inflationsausgleichsprämie: Mitarbeiter in Altersteilzeit hatten Anspruch
Arbeitgeber durften ihren Mitarbeitern bis Ende 2024 eine Inflationsausgleichsprämie gewähren, die bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei blieb. Voraussetzung war, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurde (§ 3 Nr. 11c EStG). Steuerlich gab es prinzipiell keine Verpflichtung, die Prämie an alle Arbeitnehmer auszuzahlen. Doch die steuerliche Sichtweise galt nicht für das Arbeitsrecht. So durften Arbeitgeber nicht willkürlich bestimmte Arbeitnehmer begünstigen bzw. andere benachteiligen. Sofern nicht alle Arbeitnehmer eine Prämie erhielten oder diese ihrer Höhe nach differenziert gezahlt wurde, mussten objektive Gründe für die unterschiedliche Behandlung vorliegen. Ansonsten gilt arbeitsrechtlich der Gleichbehandlungsgrundsatz. Im vergangenen Jahr hatte - unter anderem - das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden, dass Mitarbeiter, die sich in der passiven Phase der Altersteilzeit befinden, von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ausgenommen werden durften (LAG Düsseldorf, Urteil vom 5.3.2024, 14 Sa 1148/23). Doch das Bundesarbeitsgericht ist anderer Ansicht: Auch Arbeitnehmer, die sich in der Passivphase ihrer Altersteilzeit befinden, hatten einen Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie. Das Urteil ist zwar zum Tarifvertrag für energie- und wasserwirtschaftliche Unternehmungen ergangen, dürfte aber auch für andere Branchen zumindest Indizwirkung haben (BAG, Urteil vom 12.11.2024, 9 AZR 71/24). Der Ausschluss von Arbeitnehmern in der Passivphase der Altersteilzeit verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG - so das BAG. Danach darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Solche Gründe seien hier aber nicht ersichtlich.
gepostet: 12.02.2025
Genossenschaftsanteile: Eine Mietminderung kann zu Kapitalerträgen führen
In Deutschland gibt es zahlreiche Wohnungsbaugenossenschaften. Ziel ist es üblicherweise, den Neubau von Wohnraum zu fördern und den Mitgliedern Wohnungen zu bezahlbaren Mieten anzubieten. Die Mitglieder zeichnen Anteile an der Genossenschaft und erwerben damit üblicherweise eine Gewinnbezugsberechtigung. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass eine Mietminderung, die eine Genossenschaft ihren Mitgliedern für zusätzlich erworbene Genossenschaftsanteile anstelle einer Gewinnberechtigung gewährt, als Kapitalertrag zu versteuern ist (BFH-Urteil vom 22.10.2024, VIII R 23/21). Die Kläger waren Mitglieder einer Wohnungsbaugenossenschaft und nutzten eine Genossenschaftswohnung. Sie erwarben zusätzlich freiwillige Genossenschaftsanteile ohne Dividendenberechtigung. Im Gegenzug wurde die zu zahlende Wohnungsmiete, auch als Nutzungsgebühr bezeichnet, herabgesetzt. Die Höhe der Verringerung der Wohnungsmiete erfolgte dabei in Abhängigkeit der von der Vertreterversammlung beschlossenen Dividende auf freiwillige Anteile, die an Gewinnausschüttungen teilnahmen. Die sich ergebende Mietminderung wurde von der jeweiligen monatlichen Bruttomiete abgesetzt. Das Finanzamt kam zu dem Schluss, dass es sich bei den Mietminderungen, die den Mitgliedern gewährt wurden, aus deren Sicht um Einnahmen aus Kapitalvermögen handele. Die hiergegen gerichtete Klage und auch die Revision blieben ohne Erfolg.

Hinsichtlich der Minderung des Nutzungsentgelts für die von den Klägern angemietete Wohnung handele es sich um steuerbare Kapitalerträge. Die Minderung des Nutzungsentgelts erfülle als geldwerter Vorteil den weiten Begriff der Einnahme im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 EStG und war durch den Erwerb zusätzlicher freiwilliger Genossenschaftsanteile und damit durch das Genossenschaftsverhältnis bedingt und veranlasst. Die Minderung des Nutzungsentgelts sei bei wirtschaftlicher Betrachtung an die Stelle einer Gewinnausschüttung auf die von den Klägern freiwillig erworbenen zusätzlichen Genossenschaftsanteilen getreten. Die zusätzlichen Anteile vermittelten keinen Gewinnanspruch, sondern einen Anspruch auf Verringerung des Nutzungsentgelts. Ohne den Erwerb zusätzlicher freiwilliger Anteile hätten die Kläger die Minderung des Nutzungsentgelts nicht erreichen können.
gepostet: 11.02.2025
Corona-Bonus: Keine Steuerfreiheit bei Zahlung anstelle von Urlaubsgeld?
Arbeitgeber durften ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Dies war der so genannte Corona-Bonus. Voraussetzung für die Steuerfreiheit war, dass der Bonus "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" geleistet wurde. In diesem Zusammenhang muss der Bundesfinanzhof nun folgende Frage beantworten: Konnte ein Arbeitgeber Sonderleistungen wie beispielsweise Urlaubsgeld, worauf arbeitsrechtlich kein Anspruch bestand, teilweise als steuerfreie Corona-Sonderzahlung nach § 3 Nr. 11a EStG auszahlen? Die Vorinstanz, das Niedersächsische Finanzgericht hat diesbezüglich - für Viele durchaus überraschend - entschieden, dass eine Steuerfreiheit zumindest dann ausschied, wenn die Bonuszahlung anstelle von Urlaubsgeld lediglich der Steueroptimierung gedient habe (Urteil vom 24.7.2024, 9 K 196/22; Az. der Revision: VI R 25/24). Im zugrunde liegenden Fall hatten die Arbeitnehmer in der Vergangenheit jeweils keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Urlaubsgeld. Im Streitjahr hatte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern unter anderem Folgendes mitgeteilt: " Unter guten wirtschaftlichen Voraussetzungen gibt es jährlich zwei einmalige Sonderzahlungen. Mitte des Jahres die Sonderzahlung / Urlaubsgeld und am Ende des Jahres die Sonderzahlung / Bonus. ….. Auch in diesem Jahr freuen wir uns, Ihnen eine Sonderzahlung / Urlaubsgeld auszahlen zu können. Bitte beachten Sie in diesem Jahr folgende Besonderheit: Durch die ungewöhnliche Corona-Zeit werden wir in diesem Jahr einen Teil des Urlaubsgeldes als Corona-Sonderzahlung ausweisen. Diese Corona-Sonderzahlung wird steuerfrei ausgezahlt, wodurch Sie eine höhere Netto-Auszahlung der Urlaubsgeldzahlung haben werden. Auf der Abrechnung ausgewiesenes Urlaubsgeld zzgl. der Corona-Sonderzahlung ergibt die Gesamtsumme Urlaubsgeld. Beachten Sie bitte, dass die Sonderzahlungen auf freiwilliger Basis erfolgen und nicht verpflichtend sind. Siehe hier § 4 bzw. § 5 des Arbeitsvertrages. Sie können hieraus daher keine zukünftigen Ansprüche geltend machen."

Das Finanzgericht sah hierin eine zweckwidrige Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG und versagte diese. Der Vorgang habe lediglich der Steueroptimierung gedient und es sei eben nicht klar erkennbar gewesen, dass die Zahlung konkret erfolgte, um die erheblichen Mehrbelastungen aufgrund der Corona-Pandemie auszugleichen. Daher seien auch die Voraussetzungen des "Zusätzlichkeitskriteriums" nicht erfüllt. Mit dem Informationsschreiben zu den Sonderzahlungen wurde ein Anspruch auf Urlaubsgeld und eine Bonuszahlung begründet, der durch die Klägerin lediglich teilweise unter der Bezeichnung "Corona-Sonderzahlung" ausgezahlt wurde.
gepostet: 09.02.2025
Dienstwagen: Keine Minderung des Nutzungswerts um Maut- und Parkkosten
Überlässt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, so ist dieser geldwerte Vorteil zu versteuern, und zwar entweder nach der Fahrtenbuch-Methode oder pauschal nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung. Gewisse Aufwendungen, die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden, mindern den geldwerten Vorteil, etwa Treibstoffkosten, Wartungs- und Reparaturkosten, Kraftfahrzeugsteuer (BMF-Schreiben vom 21.9.2017, BStBl 2017 I S. 1336). Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass selbst getragene Maut, Fähr- und Parkkosten bei Privatfahrten jedoch nicht zu einer Minderung des geldwerten Vorteils bei der Pauschalregelung führen. Nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen können den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regelung erfasst wären (BFH-Urteil vom 18.6.2024, VIII R 32/20). Eine Kostentragung des Arbeitgebers für Maut, Fähr- und Parkkosten, die dem Arbeitnehmer auf Privatfahrten entstünden, würde einen eigenständigen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers neben dessen Vorteil aus der reinen Überlassung des Fahrzeugs für Privatfahrten begründen. Daraus ergebe sich im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs nicht gemindert werde, wenn der Arbeitnehmer diese Aufwendungen trage. Dies gelte ebenso für den Wertverlust aus einem vom Steuerpflichtigen erworbenen Fahrradträger in Höhe der AfA.
gepostet: 07.02.2025
Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung: Abzug von Steuerberatungskosten?
Der Gewinn aus dem Verkauf von Anteilen an einer GmbH oder einer anderen Kapitalgesellschaft ist nach § 17 EStG steuerpflichtig, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. Der steuerpflichtige Gewinn wird um "unmittelbare" Veräußerungskosten gemindert. Der Bundesfinanzhof muss nun aber entscheiden, ob auch Steuerberatungskosten, die angefallen sind, um den Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG zu ermitteln, als Veräußerungskosten gelten, das heißt, ob auch diese "mittelbaren" Aufwendungen abzugsfähig sind. Vorausgegangen ist ein - für den Steuerpflichtigen - positives Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22.2.2024 (10 K 1208/23; Az. der Revision: IX R 12/24).

Der Sachverhalt: Der Steuerpflichtige erklärte Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 EStG. Als Kosten der Veräußerung machte er neben Notarkosten, Fahrtkosten und Kosten der rechtlichen Beratung auch Steuerberatungskosten für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug der Steuerberatungskosten als Veräußerungskosten, da als solche nur Aufwendungen infrage kämen, die zur Durchführung der Anteilsveräußerung aufgewandt würden, zum Beispiel Aufwendungen für die Prüfung und Beurkundung des Kaufvertrags oder zur Klärung steuerlicher Fragen im Zusammenhang mit der noch nicht durchgeführten Anteilsveräußerung. Die Steuerberatungskosten, die lediglich die Ermittlung des Veräußerungsgewinns für die Einkommensteuererklärung betreffen, gehörten nicht hierzu, da sie lediglich der Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen dienten. Da nur ein mittelbarer sachlicher Zusammenhang mit der Veräußerung der Anteile bestehe, erfüllten die Aufwendungen nicht die Definition der Veräußerungskosten. Doch die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.

Die Begründung: Der Begriff der Veräußerungskosten sei gesetzlich nicht definiert. Maßgebend sei nicht, ob die Kosten "in unmittelbarer sachlicher Beziehung" zu dem Veräußerungsgeschäft stehen, sondern ob ein Veranlassungszusammenhang zu der Veräußerung bestehe. Abzustellen sei hiernach auf das "auslösende Moment" für die Entstehung der Aufwendungen und ihre größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn. Die Steuerberatungskosten seien im Streitfall durch den Veräußerungsvorgang veranlasst, da das "auslösende Moment“ für die Entstehung dieser Aufwendungen in dem Veräußerungsvorgang selbst besteht.
gepostet: 06.02.2025
Vermietung: Anforderung von Mietverträgen kein Verstoß gegen DSGVO
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten. Auch die Finanzbehörden unterliegen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten den Vorschriften der DSGVO, allerdings erlaubt § 29b AO die Verarbeitung der persönlichen Daten, soweit dies aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist. Kürzlich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Finanzämter von Vermietern die Mietverträge anfordern dürfen, auch wenn sie dadurch Einblick in personenbezogene Daten der Mieter erhalten. Das Verlangen, Unterlagen vorzulegen, muss zwar notwendig und verhältnismäßig sein, doch die Anforderungen an die Finanzämter sind insoweit nicht streng auszulegen (BFH-Urteil vom 13.8.2024, IX R 6/23). Der Kläger erzielte Vermietungseinkünfte aus mehreren Objekten. Er fügte seiner Einkommensteuererklärung Aufstellungen der Mieteinnahmen, der Abschreibung, der Verwaltungs- und der Instandhaltungsaufwendungen sowie sonstiger Aufwendungen für das jeweilige Haus vor. Das Finanzamt forderte daraufhin zusätzlich Kopien der aktuellen Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen sowie Nachweise über geltend gemachte Erhaltungsaufwendungen an. Der Vermieter kam der Aufforderung nur teilweise nach. So übersandte er dem Finanzamt zwar bestimmte Aufstellungen, doch die Namen der Mieter hatte er geschwärzt. Die angeforderten Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen reichte er gar nicht ein. Er teilte mit, dass die Offenlegung dieser Unterlagen im Hinblick auf die Grundsätze der DSGVO ohne vorherige Einwilligung der Mieter nicht möglich sei. Zudem sei eine Berechtigung zur Unterlagenanforderung nicht ersichtlich, da die Mietverträge zur Prüfung der tatsächlichen Einkünfte untauglich seien. Gegen die Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen erhob der Vermieter Einspruch. Sein Rechtsbehelf, die anschließende Klage und nun auch die Revision blieben aber ohne Erfolg. Die Entscheidung des Finanzamts, den Vermieter zur Abgabe der Mietverträge aufzufordern, ist nicht zu beanstanden.

Begründung: Die Offenlegungspflicht gegenüber dem Finanzamt beruht auf den §§ 29b, 93, 97 AO als nationale Bestimmungen im Sinne von Art. 6 Abs. 4 DSGVO. Darüber hinaus stellt sie auch eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige und verhältnismäßige Maßnahme im Sinne von Art. 6 Abs. 4 DSGVO dar und sichert eines der in Art. 23 Abs. 1 DSGVO genannten Ziele. Dem Vermieter war die Offenlegung der Mieterdaten auch nicht unmöglich. Eine Einwilligung der Mieter war nicht erforderlich. Denn der Vermieter war nach Art. 6 Abs. 1 Unter-abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 29b Abs. 1, § 97 AO zur Offenlegung der personenbezogenen Daten seiner Mieter berechtigt. Schließlich berührt die Verpflichtung des Klägers als Verantwortlicher, gemäß Art. 13 Abs. 3 DSGVO die Mieter über die Weiterverarbeitung zu einem anderen Zweck zu informieren, seine Vorlagepflicht nicht.
gepostet: 05.02.2025
Insolvenzgeld-Umlage U3: Erhöhung zum 1.1.2025
Arbeitgeber müssen neben der Umlage U1 für Krankheitsaufwendungen und der Umlage U2 für Mutterschaftsaufwendungen auch die Umlage U3 für Insolvenzgeld zahlen. Zum 1.1.2025 wurde der Umlagesatz für das Insolvenzgeld von 0,06 Prozent auf 0,15 Prozent angehoben. Dies ist in § 360 SGB III geregelt, der den gesetzlichen Umlagesatz festlegt.
gepostet: 03.02.2025







         
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